OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.07.2002
9 W 7/02
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ; BGB § 426 Abs. 2 ; BGB § 745 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2002, 512
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 472/01

Trennung von Ehegatten: Ausgleich von Lasten für das gemeinsame Wohneigentum

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2002 - Aktenzeichen 9 W 7/02

DRsp Nr. 2003/8878

Trennung von Ehegatten: Ausgleich von Lasten für das gemeinsame Wohneigentum

1. Wenn Eheleute gemeinschaftlich Kredite aufgenommen haben, lebt der sich aus § 426 Abs. 1 BGB ergebende Ausgleichsanspruch wieder auf. Es bedarf dazu weder irgendeines Handelns des die Unkosten tragenden Ehegatten noch einer ausdrücklichen Erklärung, dass er die Lasten, die er zuvor alleine getragen hat, nicht weiter alleine tragen werde. 2. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann es sein, wenn der allein verdienende Ehegatte nach der Trennung im gemeinsamen Haus allein wohnen bleibt und bei stillschweigender Handhabung über längere Zeit nach wie vor die Kosten und Lasten allein trägt. 3. Nur wenn ein Gesamtschuldner mehr als den von ihm im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zu tragenden Anteil an den Gläubiger geleistet hat, besteht insoweit ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB.