BGH - Hinweisbeschluß vom 15.11.2006
XII ZR 97/04
Normen:
ZPO § 145 § 640c Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 72
FamRZ 2007, 124
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 235/03
AG Köln, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 307 F 177/03

Trennung von mit einer Vaterschaftsanfechtungsklage verbundenen Prozessgegenständen

BGH, Hinweisbeschluß vom 15.11.2006 - Aktenzeichen XII ZR 97/04

DRsp Nr. 2006/28894

Trennung von mit einer Vaterschaftsanfechtungsklage verbundenen Prozessgegenständen

Eine Vaterschaftsanfechtungsklage gem. § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die hilfsweise für den Fall erhoben wird, dass das Gericht einem Antrag auf Verurteilung zur Mitwirkung zu einer Abstammungsbegutachtung nicht entspricht, darf wegen des Verbindungsverbots des § 640c Abs. 1 S. 1 ZPO nicht gemeinsam mit diesen Klagen verhandelt werden. Eine Prozesstrennung ist daher noch in der Revisionsinstanz geboten, auch wenn dies in den Vorinstanzen versäumt wurde.

Normenkette:

ZPO § 145 § 640c Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger hatte mit Jugendamtsurkunde vom 16. Januar 1984 anerkannt, Vater des am 12. September 1983 geborenen Beklagten zu 2 zu sein. Mit dessen Mutter, der Beklagten zu 1, war er zu keinem Zeitpunkt verheiratet.

Inzwischen bezweifelt der Kläger seine biologische Vaterschaft und begehrt mit seiner Klage in erster Linie, die Beklagten entsprechend einer von ihnen inzwischen widerrufenen Einverständniserklärung zur Mitwirkung an einer Abstammungsbegutachtung zu verurteilen. Hilfsweise begehrt er festzustellen, dass er nicht der Vater des Beklagten zu 2 sei.