OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.12.1992
2 UF 200/91
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 §§ 1581 1603 Abs. 2 Satz 1 § 1609 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)258i
FamRZ 1993, 708
Vorinstanzen:
AG Ettlingen, vom 12.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen F 124/90

Trennungs- und Kindesunterhalts in sog echten Mangelfällen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.1992 - Aktenzeichen 2 UF 200/91

DRsp Nr. 1995/1660

Trennungs- und Kindesunterhalts in sog echten Mangelfällen

»1. Im echten Mangelfall ist vor Kürzung der Unterhaltsbeträge der Einsatzbetrag für den Unterhaltsbedarf der Ehefrau mit einem festen Betrag bis zur Höhe des notwendigen Selbstbehalts (hier orientiert an den Sozialhilferichtsätzen) anzunehmen (gegen BGHZ 104, 158 = FamRZ 1988, 705).«2. Im echten Mangelfall kann die Berechnung in zwei Stufen erfolgen. In der ersten Stufe sind als Einsatzbeträge für die Berechnung des Kindesunterhalts die Mindestbedarfssätze nach der ersten Gehaltsstufe der Düsseldorfer Tabelle zu bemessen. Wie der Einsatzbetrag für den Unterhaltsbedarf der Ehefrau vor Kürzung zu bemessen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Senat ist mit mehreren anderen Oberlandesgerichte entgegen dem BGH (FamRZ 1990, , 264) der Ansicht, daß der Mindestbedarf des Ehegatten im Mangelfall mit einem festen Betrag bis zur Höhe des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten anzunehmen ist. In der zweiten Stufe wird für die Kürzung das nach Abzug des eigenen notwendigen Selbstbehalts verbleibende Einkommen des Unterhaltspflichtigen ins Verhältnis zu den addierten Bedarfseinsatzbeträgen gesetzt. Bis zur Höhe des sich ergebenden Vomhundertsatzes des Resteinkommens im Verhältnis zum Gesamtbedarf ist der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten dann zu kürzen.