OLG Zweibrücken - Urteil vom 18.11.2003
5 UF 196/02
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1361 Abs. 3 ; SGB XI § 13 Abs. 6 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 242/00

Trennungsunterhalt - Bemessungsgrundlagen, Unterhaltsbedarf während Haft und Strafvollstreckung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 5 UF 196/02

DRsp Nr. 2004/109

Trennungsunterhalt - Bemessungsgrundlagen, Unterhaltsbedarf während Haft und Strafvollstreckung

»1. Ein inhaftierter Ehegatte hat während der Strafverbüßung keine bedarfsprägende Teilhabe an den Einkommensverhältnissen der Eheleute. 2. Während der Strafvollstreckung ist der Unterhaltsbedarf des inhaftierten Ehegatten zumindest weitgehend (mit Ausnahme z.B. von Taschengeld, welches in der JVA ausgegeben werden kann, weiterlaufenden Konten, Ausgaben beim Ausgang etc.) gedeckt.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1361 Abs. 3 ; SGB XI § 13 Abs. 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Trennungsunterhalt in Form von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 6. Dezember 2002. Dem liegt - zusammengefasst - folgendes zugrunde:

Die Parteien haben am 23. Dezember 1996 geheiratet und leben seit einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen Mitte und Ende 1999 getrennt. Seit dem 7. Dezember 2002 sind sie durch Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 24.10.2002 rechtskräftig geschieden.