Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Trennungsunterhalt in Form von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 6. Dezember 2002. Dem liegt - zusammengefasst - folgendes zugrunde:
Die Parteien haben am 23. Dezember 1996 geheiratet und leben seit einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen Mitte und Ende 1999 getrennt. Seit dem 7. Dezember 2002 sind sie durch Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 24.10.2002 rechtskräftig geschieden.
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