I.
Die Parteien, die im Dezember 2001 die Ehe geschlossen haben, leben getrennt. Der aus der Ehe hervorgegangene, am . Oktober 2002 geborene Sohn J. lebt im Haushalt der Klägerin und wird von dieser betreut.
Die Klägerin hat um Prozesskostenhilfe für ihre am 15. Juli 2005 eingereichte Klage nachgesucht, mit der sie den Beklagten für die Zeit ab Juli 2005 auf Trennungsunterhalt in Höhe von 330 EUR monatlich in Anspruch nimmt.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und sich unter Hinweis auf erhebliche Belastungen auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung verweigert.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie vollumfängliche Prozesskostenhilfebewilligung erstrebt.
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