BGH - Urteil vom 29.11.2000
XII ZR 212/98
Normen:
BGB § 1361, § 1573 Abs. 1, 2, § 1574 Abs. 3, §§ 1575, 1578 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 973
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Diez,

Trennungsunterhalt des getrennt lebenden Ehegatten bei Kinderbetreuung

BGH, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen XII ZR 212/98

DRsp Nr. 2000/10521

Trennungsunterhalt des getrennt lebenden Ehegatten bei Kinderbetreuung

»a) Zum Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten, der eine Ausbildung aufnimmt und deshalb nicht (voll) erwerbstätig ist. b) Zur Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Teils des Erwerbseinkommens eines Ehegatten, der für den Betreuungs- und den Barunterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes aufkommt und von dem anderen Ehegatten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen wird.«

Normenkette:

BGB § 1361, § 1573 Abs. 1, 2, § 1574 Abs. 3, §§ 1575, 1578 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 20. Oktober 1992 die Ehe, aus der die am 2. April 1993 geborene Tochter Ronja stammt. Im März 1995 erfolgte die Trennung, seit dem 25. April 1997 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für Ronja wurde dem Beklagten übertragen, bei dem das Kind lebt.