BGH - Urteil vom 24.04.1985
IVb ZR 9/84
Normen:
BGB § 1361 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(165)178b-d
FamRZ 1985, 782
NJW 1985, 1695
ZblJR 1985, 515

Trennungsunterhalt des in der Ausbildung befindlichen, nicht erwerbstätigen Ehegatten

BGH, Urteil vom 24.04.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 9/84

DRsp Nr. 1992/4381

Trennungsunterhalt des in der Ausbildung befindlichen, nicht erwerbstätigen Ehegatten

»Zum Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten, der eine Ausbildung aufnimmt und deshalb nicht erwerbstätig ist.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs.2;

Tatbestand:

Die im Jahre 1950 geborenen Parteien, die seit Juni 1978 in kinderloser Ehe verheiratet sind und seit dem Auszug des Beklagten aus der ehelichen Wohnung Ende 1981/Anfang 1982 getrennt leben, streiten um Unterhalt. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung war das Scheidungsverfahren anhängig. Die Klägerin besitzt die koreanische, der Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Parteien haben sich im Jahre 1972 kennengelernt. Die Klägerin war damals als Krankenschwester tätig; der Beklagte studierte Medizin. Im Jahre 1974 ging die Klägerin wieder nach Korea, kehrte aber 1975 in die Bundesrepublik zurück. Hier arbeitete sie zunächst in einem Krankenhaus in B. und wechselte, als die Parteien im April 1976 in E. zusammenzogen, an das dortige Klinikum über.

Der Beklagte schloß im Jahre 1977 sein Medizinstudium erfolgreich ab und war anschließend als Medizinalassistent tätig, zunächst in einem Krankenhaus und, nach der Trennung, ab November 1982 bei einem praktischen Arzt. Im Juli 1983 ließ sich der Beklagte als praktischer Arzt nieder.