AG Hamburg, vom 19.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 266 F 241/00
Trennungsunterhalt: Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit
OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2002 - Aktenzeichen 12 UF 102/01
DRsp Nr. 2002/17042
Trennungsunterhalt: Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit
»Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit sind weiterhin nach § 1577 Abs. 2BGB zu beurteilen, wobei das Ergebnis nicht ungünstiger als bei Anwendung der Differenzmethode sein darf, die uneingeschränkt gilt, sobald die ausgeübte Tätigkeit zumutbar geworden ist.«