3.3 Trennungsunterhalt

Autor: Dimmler

3.3.1 Anspruchsvoraussetzungen (Überblick)

Der Unterhaltsanspruch vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ist in § 1361 BGB geregelt.

Anspruchsvoraussetzungen für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB sind:

eine bestehende Ehe (eine ähnliche Vorschrift für Partner von Lebenspartnerschaften enthält § 12 LPartG),

Getrenntleben der Eheleute,

Bedarf des Unterhaltsberechtigten,

Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten,

Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen,

kein Verlust des Anspruchs z.B. durch einen Ausschlusstatbestand.

3.3.2 Formal bestehende Ehe

Es reicht der formale Bestand einer Ehe. Nicht entscheidend für die Anwendung von § 1361 BGB ist, ob die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft jemals aufgenommen haben oder ob dies geplant war (BGH, Beschl. v. 19.02.2020 - XII ZB 358/19, FamRZ 2020, 918). Ebenso unerheblich ist, ob die Eheleute während ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit gebildet oder aus getrennten Kassen gelebt haben (BGH, FamRZ 1980, 876; BGH, FamRZ 1989, 838; BGH, FamRZ 1985, 376). Daher fallen auch die sogenannten ,,Scheinehen" oder ,,Aufenthaltsehen" unter § 1361 BGB (OLG München, FamRZ 1994, 1108). In diesen Fällen ist aber Verwirkung gem. §§ 1579 Nr. 8, 1361 Abs. 3 BGB zu prüfen (BGH, Beschl. v. 19.02.2020 - XII ZB 358/19, FamRZ 2020, 918 Rdnr. 28; BGH, FamRZ 1994, 558).

3.3.3 Getrenntleben