OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.08.2000
16 UF 580/99
Normen:
ZPO § 119 S. 2 ; BGB § 1361 § 1582 Abs. 1 S. 2 ; ABGB § 94 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2001, 380
Vorinstanzen:
AG Kirchheim u. T. - 1 F 126/97 ,

Trennungsunterhalt nach österreichischem Recht - Zusatzeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit - Abzug für Altersvorsorgeaufwendungen - Bonus für Erwerbsanreiz - Kosten des Umgangs mit gemeinsamem Kind - außergewöhnliche Belastung - Anspruchkonkurrenz mehrerer Berechtigter - Rangverhältnisses verschiedener Rechtsordnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 16 UF 580/99

DRsp Nr. 2001/11573

Trennungsunterhalt nach österreichischem Recht - Zusatzeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit - Abzug für Altersvorsorgeaufwendungen - Bonus für Erwerbsanreiz - Kosten des Umgangs mit gemeinsamem Kind - außergewöhnliche Belastung - Anspruchkonkurrenz mehrerer Berechtigter - Rangverhältnisses verschiedener Rechtsordnung

»1. Zur Bemessung des Trennungsunterhalts nach österreichischem Recht.2. Werden die ehelichen Lebensverhältnisse auch durch Zusatzeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit geprägt, so ist deren Bezieher ein angemessener Abzug für Altersvorsorgeaufwendungen sowie ein Bonus für Erwerbsanreiz zuzugestehen, der den üblichen Bonus für das Haupterwerbseinkommen übersteigt.3. Kosten des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind stellen regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung dar, die dem unterhaltsberechtigten betreuenden Elternteil leistungsmindernd entgegengehalten werden kann. Das gilt auch für überdurchschnittlich hohe Kosten, sofern diesen ein überdurchschnittlich hohes Einkommen gegenübersteht.