Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, soweit sie monatlichen Trennungsunterhalt von 466 EUR geltend macht. Insoweit bietet ihre Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
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