OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2008
10 WF 163/08
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1361 Abs. 3 ; BGB § 1579 Nr. 2 ;

Trennungsunterhalt: Summarische Prüfung zur krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit im PKH-Verfahren; Härtegrund Lebensgemeinschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 10 WF 163/08

DRsp Nr. 2008/23650

Trennungsunterhalt: Summarische Prüfung zur krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit im PKH-Verfahren; Härtegrund Lebensgemeinschaft

1. Weist der Unterhaltsberechtigte im PKH-Verfahren darauf hin, krankheitsbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht nachkommen zu können, kommt eine Anrechnung fiktiver Einkommen nicht in Betracht. Im Hauptsacheverfahren bedarf es jedoch der Darlegung der konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und inwieweit sich diese auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Auch sind konkrete Angaben zum Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit notwendig. 2. Das Vorliegen eines Härtegrundes gemäß § 1579 Nr. 2 BGB n. F. i. V. m. § 1361 Abs. 3 BGB wegen verfestigter Lebensgemeinschaft setzt eine gewisse Mindestdauer voraus, die im Regelfall mindestens zwei bis drei Jahre betragen muss.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1361 Abs. 3 ; BGB § 1579 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, soweit sie monatlichen Trennungsunterhalt von 466 EUR geltend macht. Insoweit bietet ihre Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.