OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 08.08.1994
6 WF 119/94
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ; KostO § 30 Abs. 2 ; ZPO § 623 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)288c
DRsp IV(418)292e
FamRZ 1995, 375
NJW-RR 1995, 140

Trennungsverfahren nach italienischem Recht

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 08.08.1994 - Aktenzeichen 6 WF 119/94

DRsp Nr. 1995/6972

Trennungsverfahren nach italienischem Recht

1. Zwischen einem Trennungsverfahren nach italienischem Recht und der gleichzeitigen Entscheidung über die elterliche Sorge bezüglich der Kinder der Parteien besteht kein Scheidungsverbund im Sinne des § 623 Abs. 1 BGB.2. Die beiden Verfahren sind daher als getrennte Verfahren zu führen mit der Folge, daß der Streitwert des Sorgerechtsverfahrens nicht nach § 12 Abs. 2 S. 3 GKG sondern nach § 30 Abs. 2 KostO festzusetzen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Sorgerechtsverfahren als Verbundverfahren behandelt wurde oder nicht3. Eine Anhebung des Regelwertes nach § 30 Abs. 2 KostO kommt nur in Betracht, wenn dies im Einzelfall im Hinblick auf Schwierigkeit und Umfang der Sache angemessen erscheint. Allein die Tatsache, daß über die elterliche Sorge für mehrere Kinder zu entscheiden ist, reicht für eine Erhöhung des Streitwertes nicht aus.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ; KostO § 30 Abs. 2 ; ZPO § 623 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

AA.: OLG Frankfurt/M., 1. FamS, FamRZ 1994, 715; ebenso wie vorliegend der 6. FamS: OLG München, OLG-Report München 1992, 223; OLG Koblenz, FamRZ 1980, 713; OLG Bremen, IPRax 1985, 46.