OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.07.2024
16 UF 20/24
Normen:
ZPO § 256; BGB § 1567;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1804
MDR 2025, 47
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 14.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 112/22

Trennungszeitpunkt als nicht zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Streitiges Rechtsverhältnis nach § 256 ZPO zwischen den Beteiligten i.R. des Hauptanspruchs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2024 - Aktenzeichen 16 UF 20/24

DRsp Nr. 2024/11759

Trennungszeitpunkt als nicht zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Streitiges Rechtsverhältnis nach § 256 ZPO zwischen den Beteiligten i.R. des Hauptanspruchs

1. Bei dem Trennungszeitpunkt handelt es sich nicht um ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis. 2. Nach § 256 ZPO muss zwischen den Beteiligten im Rahmen des Hauptanspruchs ein Rechtsverhältnis streitig sein; der Streit lediglich über Vorfragen oder Elemente des Rechtsverhältnisses genügt nicht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss/ Zwischenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 14.12.2023, Az. 15 F 112/22, wird dieser aufgehoben und der Antrag der Antragsgegnerin als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256; BGB § 1567;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Feststellung des Trennungszeitpunktes.