Treuwidrige Geltendmachung eines Auskunftsanspruch bei Kindesunterhalt
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.1997 - Aktenzeichen 1 UF 12/97
DRsp Nr. 1999/1201
Treuwidrige Geltendmachung eines Auskunftsanspruch bei Kindesunterhalt
Der Grundsatz von Treu und Glauben, auf dem die Auskunftspflicht letztlich beruht, verbietet es, eine Auskunft noch zu verlangen, wenn feststeht, dass sie die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Der Zweck der Auskunft besteht darin, dem Unterhaltsberechtigten Gewissheit über die Einkommensverhältnisse des Verpflichten zu verschaffen, um ihm die Bemessung seines Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen. Danach ist die Auskunft entbehrlich, wenn über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen soviel feststeht, dass der gesamte Bedarf des Berechtigten voll gedeckt werden kann.
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