OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.09.1997
1 UF 12/97
Normen:
BGB § 1605 Abs. 1 S. 1 § 1610 Abs. 1 § 1610 Abs. 2 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1191
Vorinstanzen:
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 230/96

Treuwidrige Geltendmachung eines Auskunftsanspruch bei Kindesunterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.1997 - Aktenzeichen 1 UF 12/97

DRsp Nr. 1999/1201

Treuwidrige Geltendmachung eines Auskunftsanspruch bei Kindesunterhalt

Der Grundsatz von Treu und Glauben, auf dem die Auskunftspflicht letztlich beruht, verbietet es, eine Auskunft noch zu verlangen, wenn feststeht, dass sie die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Der Zweck der Auskunft besteht darin, dem Unterhaltsberechtigten Gewissheit über die Einkommensverhältnisse des Verpflichten zu verschaffen, um ihm die Bemessung seines Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen. Danach ist die Auskunft entbehrlich, wenn über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen soviel feststeht, dass der gesamte Bedarf des Berechtigten voll gedeckt werden kann.