OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.06.2002
10 WF 1795/02
Normen:
FGG § 16a ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2003, 272
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 14.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 135/02

Über die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Familiensachen ist inzidenter in dem Verfahren zu entscheiden, dem das sachliche Begehren zuzuordnen ist

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.06.2002 - Aktenzeichen 10 WF 1795/02

DRsp Nr. 2003/1207

Über die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Familiensachen ist inzidenter in dem Verfahren zu entscheiden, dem das sachliche Begehren zuzuordnen ist

»Eine ausländische Sorgerechts- oder Umgangsrechtsentscheidung ist nicht vergleichbar dem Scheidungsausspruch oder der Unterhaltsregelung vollstreckungsfähig. Vielmehr ist jeweils inzidenter über die Vollstreckungsfähigkeit zu entscheiden, z.B. innerhalb eines Verfahrens gemäß § 33 FGG

Normenkette:

FGG § 16a ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarkeitsklärung der Regelungen im Scheidungsurteil des Amtsgerichts Coryell/USA vom 23.11.1994 betreffend Sorge- und Umgangsrecht.

Insoweit hat das Amtsgericht Kelheim mit Beschluß vom 14.05.2002 festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind, soweit eine "Vormundschaft" d.h. Sorge- und Umgangsregelung getroffen wurde.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.