BFH - Beschluß vom 03.06.2002
XI B 206/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 33a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1300

Übereinstimmung zwischen Unterhaltsleistungen und Aufwendungen für den Unterhalt

BFH, Beschluß vom 03.06.2002 - Aktenzeichen XI B 206/01 - Aktenzeichen XI B 207/01 - Aktenzeichen XI B 208/01

DRsp Nr. 2002/10457

Übereinstimmung zwischen "Unterhaltsleistungen" und "Aufwendungen für den Unterhalt"

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Begriffe "Unterhaltsleistungen" i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG und "Aufwendungen für den Unterhalt" i.S.d. § 33 a EStG inhaltlich übereinstimmen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 33a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Verfahren XI B 206/01, XI B 207/01 und XI B 208/01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§ 73 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Nichtzulassungsbeschwerden können keinen Erfolg haben.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, ob die Begriffe "Unterhaltsleistungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und "Aufwendungen für den Unterhalt" i.S. des § 33a Abs. 1 EStG den gleichen oder einen unterschiedlichen Inhalt haben, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist bereits höchstrichterlich geklärt.