Der Senat ist im vorliegenden Abgabestreit zwischen den Amtsgerichten Gemünden am Main und Frankfurt am Main zur Entscheidung nach §§ 65 a Abs. 1, 46 Abs. 2 FGG berufen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist zur Übernahme des Verfahrens verpflichtet, weil der Betroffene bereits seit 1. Juli 2008 nicht mehr in O2 wohnt, sondern seitdem seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat. Im Bezirk dieses Amtsgerichts sind nunmehr die Betreuungsaufgaben im Wesentlichen zu erfüllen. Deshalb ist ein wichtiger Grund für die Abgabe des Verfahrens gegeben (§ 65 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
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