Übergang der Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger in einem Härtefall
OLG Köln, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 27 UF 52/96
DRsp Nr. 1997/1488
Übergang der Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger in einem Härtefall
Soweit Unterhaltsansprüche nicht gemäß 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergehen, weil ein Härtefall vorliegt, ist der Unterhaltsbedarf in Höhe der Sozialhilfe als gedeckt anzusehen; insoweit ist der Unterhaltsanspruch erfüllt. Der Unterhaltsberechtigte ist jedoch für die Zukunft als bedürftig anzusehen und der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche nicht gehindert. Da die Sozialhilfe nach § 2BSHG subsidiär und damit kein anrechnungsfähiges Einkommen ist, wird der Unterhaltsanspruch des Berechtigten für die Zukunft hierdurch nicht berührt.