OLG Koblenz - Urteil vom 27.11.2000
13 UF 192/00
Normen:
BGB §§ 1601 ff. ; BSHG § 91 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 100
Vorinstanzen:
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 447/99

Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Sozialhilfeträger - Ausschluß wegen unbilliger Härte - Pflegeleistung des Unterhaltspflichtigen

OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 13 UF 192/00

DRsp Nr. 2001/6783

Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Sozialhilfeträger - Ausschluß wegen unbilliger Härte - Pflegeleistung des Unterhaltspflichtigen

»Der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger, der u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hat, kann wegen unbilliger Härte - allgemeine Härteklausel, § 91 Abs. 2, S. 2, 1. Halbsatz - ( teilweise ) ausgeschlossen sein, wenn der Unterhaltspflichtige, der den erheblich behinderten Sohn 40 Jahre lang gepflegt und versorgt hat und daneben durch Erwerbstätigkeit seinen eigenen Lebensunterhalt verdient hat, das Rentenalter erreicht hat und Rente bezieht.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. ; BSHG § 91 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.