Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Sozialhilfeträger - Ausschluß wegen unbilliger Härte - Pflegeleistung des Unterhaltspflichtigen
OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 13 UF 192/00
DRsp Nr. 2001/6783
Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Sozialhilfeträger - Ausschluß wegen unbilliger Härte - Pflegeleistung des Unterhaltspflichtigen
»Der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger, der u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hat, kann wegen unbilliger Härte - allgemeine Härteklausel, § 91 Abs. 2, S. 2, 1. Halbsatz - ( teilweise ) ausgeschlossen sein, wenn der Unterhaltspflichtige, der den erheblich behinderten Sohn 40 Jahre lang gepflegt und versorgt hat und daneben durch Erwerbstätigkeit seinen eigenen Lebensunterhalt verdient hat, das Rentenalter erreicht hat und Rente bezieht.«