Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
Der Beklagte ist der Vater des am 21. Juni 1986 ehelich geborenen Kindes S., das bei den Großeltern mütterlicherseits lebt. Die Mutter des Kindes ist erwerbsunfähig.
Sie hat keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente, weil sie die hierfür erforderliche Wartezeit nicht erfüllt. Die Klägerin gewährt S. seit 1988 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
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