BGH - Urteil vom 11.03.1998
XII ZR 190/96
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; BSHG § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 520
EzFamR BSHG § 91 Nr. 12
EzFamR aktuell 1998, 197
FamRZ 1998, 818
FuR 1998, 219
MDR 1998, 599
NJW 1998, 2219
NJWE-FER 1998, 197
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Unna,

Übergang eines Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe

BGH, Urteil vom 11.03.1998 - Aktenzeichen XII ZR 190/96

DRsp Nr. 1998/6578

Übergang eines Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe

»Der Übergang eines nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsanspruchs eines Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe ist nach § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausgeschlossen, soweit der Anspruch darauf beruht, daß der Unterhaltspflichtige sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen muß, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; BSHG § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.

Der Beklagte ist der Vater des am 21. Juni 1986 ehelich geborenen Kindes S., das bei den Großeltern mütterlicherseits lebt. Die Mutter des Kindes ist erwerbsunfähig.

Sie hat keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente, weil sie die hierfür erforderliche Wartezeit nicht erfüllt. Die Klägerin gewährt S. seit 1988 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Über den Sachverhalt wurde der Beklagte unter anderem durch "rechtswahrende Mitteilung" vom 27. Oktober 1994 in Kenntnis gesetzt. Der Aufforderung der Klägerin, an sie Kindesunterhalt ab November 1994 in Höhe von monatlich 318 DM zu zahlen, kam der Beklagte unter Hinweis darauf, daß er arbeitslos sei und selbst Sozialhilfe beziehe, nicht nach.