BGH - Beschluß vom 07.03.1990
XII ZB 14/89
Normen:
BGB § 1587f, FGG § 23 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587f, Antrag 1
BGHR FGG § 23 Neuer Antrag 1
DRsp IV(470)259d
FamRZ 1990, 606
MDR 1990, 918
NJW 1990, 1847

Übergang vom öffentlich-rechtlichen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 07.03.1990 - Aktenzeichen XII ZB 14/89

DRsp Nr. 1992/1356

Übergang vom öffentlich-rechtlichen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

»Hat das Familiengericht lediglich über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entschieden, kann mit der Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht erstmals der schuldrechtliche Versorgungsausgleich begehrt werden.«

Normenkette:

BGB § 1587f, FGG § 23 ;

I. Die Antragstellerin ist die Witwe des am 21. April 1984 verstorbenen Ruhestandsbeamten Wilhelm B. (Ehemann). Dessen Ehe mit der Antragsgegnerin wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts Varel vom 24. Januar 1979 geschieden; dabei wurden zum Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes aus seinem Beamtenverhältnis Rentenanwartschaften für die Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 625,21 DM begründet, bezogen auf den 30. September 1977.

Durch Beschluß vom 24. August 1988 hat das Amtsgericht Varel einem Änderungsantrag der Antragstellerin gemäß § 10a VAHRG wegen inzwischen eingetretener Gesetzesänderungen entsprochen; es hat den Betrag der für die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten monatlichen Rentenanwartschaften auf 506,63 DM herabgesetzt.