OLG München - Urteil vom 20.10.1994
16 UF 797/94
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1605 ; ZPO § 254 § 263 § 264 Nr. 2 § 269 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 678
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 514 F 2216/92

Übergang von einer bezifferten Leistungsklage in eine Stufenklage nach § 254 ZPO als nachträgliche objektive Klagehäufung

OLG München, Urteil vom 20.10.1994 - Aktenzeichen 16 UF 797/94

DRsp Nr. 1995/6683

Übergang von einer bezifferten Leistungsklage in eine Stufenklage nach § 254 ZPO als nachträgliche objektive Klagehäufung

Der Übergang von einer bezifferten Leistungsklage in eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist als nachträgliche objektive Klagehäufung zu behandeln. Auf die nachträgliche objektive Klagehäufung, die keine Klageänderung ist, ist § 263 ZPO analog anzuwenden. Die nachträgliche objektive Klagehäufung ist in der Berufungsinstanz unter denselben Voraussetzungen zulässig wie in erster Instanz. Selbst wenn der Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage wirksam nach § 269 Abs. 3 ZPO zurückgenommen worden ist, kann er erneut im anhängigen Verfahren in erster oder zweiter Instanz geltend gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1605 ; ZPO § 254 § 263 § 264 Nr. 2 § 269 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Trennungsunterhalt geltend.

Die Parteien haben 1984 geheiratet. Am 10.9.1989 wurde der Sohn geboren. Die Trennung erfolgte im Juli 1991.

Der Beklagte ist Zahnarzt. Nach Übersiedlung der Familie von Tel Aviv nach München arbeitete er ab 1989 in einem Anstellungsverhältnis. Anfang 1991 Übernahm er die Praxis seines früheren Arbeitgebers.