Die Klägerin macht Trennungsunterhalt geltend.
Die Parteien haben 1984 geheiratet. Am 10.9.1989 wurde der Sohn geboren. Die Trennung erfolgte im Juli 1991.
Der Beklagte ist Zahnarzt. Nach Übersiedlung der Familie von Tel Aviv nach München arbeitete er ab 1989 in einem Anstellungsverhältnis. Anfang 1991 Übernahm er die Praxis seines früheren Arbeitgebers.
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