OLG Hamm - Urteil vom 08.08.2009
13 U 75/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 1833; BGB § 1901 Abs. 2 S. 1; BGB § 1908i; SGB X § 115;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 754
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 198/05

Übergang von Schadensersatzansprüchen einer unter Betreuung stehenden Person gegen den Betreuer auf den Träger der Sozialhilfe

OLG Hamm, Urteil vom 08.08.2009 - Aktenzeichen 13 U 75/07

DRsp Nr. 2009/26065

Übergang von Schadensersatzansprüchen einer unter Betreuung stehenden Person gegen den Betreuer auf den Träger der Sozialhilfe

1. Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der vermögensrechtlichen und versicherungsrechtlichen Angelegenheiten des Betreuten hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser - soweit wie möglich - in angemessenem und erforderlichem Umfang kranken- und pflegeversichert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die unter Betreuung stehende Person gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. 2. Hat der Träger der Sozialhilfe Leistungen zu erbringen, weil der Betreute nicht hinreichend kranken- bzw. pflegeversichert ist, so kann er bei dem Betreuer Rückgriff nehmen. Der dem Betreuten insoweit zustehende Schadensersatzanspruch ist gem. § 115 SGB X auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen.

Tenor:

I. ...

II. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Februar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.824,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2005 zu zahlen.