BSG - Urteil vom 05.07.2018
B 8 SO 21/16 R
Normen:
SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1141
NJW 2019, 875
NZS 2019, 113
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 SO 29/15
SG Bayreuth, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 82/14

Übergang von UnterhaltsansprüchenUnbillige HärteUmfassende Abwägung aller Umstände des EinzelfallsRechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage

BSG, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 21/16 R

DRsp Nr. 2018/17440

Übergang von Unterhaltsansprüchen Unbillige Härte Umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage

Die isolierte Klage auf Feststellung, dass wegen Vorliegens einer unbilligen Härte mögliche Unterhaltsansprüche nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind, ist unzulässig, weil sie den Streit zwischen den Beteiligten nicht abschließend klärt.

1. Aus § 94 SGB XII folgt ein untrennbarer Zusammenhang von denkbarem Unterhaltsanspruch und dem Vorliegen einer unbilligen Härte, der einer "endgültigen Klärung" der Frage nach einem Anspruchsübergang entgegensteht. 2. Der Unterhaltsanspruch geht nur nicht über, "soweit" der Übergang eine unbillige Härte bedeutete. 3. Die Prüfung des Ausschlusses eines Anspruchsübergangs erfordert eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls; dabei kommt es neben dem Verhalten des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der sozialen Belange entscheidend auch auf die aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen und des Sozialhilfeempfängers an.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.