SchlHOLG - Beschluss vom 03.04.2003
2 W 215/02
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 3 ; BVormVG § 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 170
FamRZ 2003, 1502
OLGReport-Schleswig 2003, 339
Rpfleger 2004, 488
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 18.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 196-200/02
AG Rendsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 69/99

Übergang zur Vergütung nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz

SchlHOLG, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 2 W 215/02

DRsp Nr. 2003/15137

Übergang zur Vergütung nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz

»1. Gesetze und Verordnungen, die bereits vorhandene Ausbildungsgänge zur Betreuungsqualifikation und darin abgelegte Prüfungen anerkennen, entfalten keine Rückwirkung (zu § 2 BVormVG). 2. Vereinsbetreuer müssen zwei Jahre vor Inkrafttreten des BvormVG für den vergütungsberechtigten Verein tätig gewesen sein, um nach dem BvormVG vergütet zu werden (zu § 1 Abs. 3 BVormVG).«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 3 ; BVormVG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 15. März 1999 bestellte das Amtsgericht den Mitarbeiter des Beteiligten zu 1. B zum Betreuer (Vereinsbetreuer) des mittellosen Betroffenen. Der Vereinsbetreuer D. ist seit dem Jahre 1998 als hauptamtlicher Mitarbeiter bei dem Beteiligten tätig. Er absolvierte zuvor erfolgreich eine Ausbildung zum Verwaltungsangestellten. In der Zeit vom 6. April 2000 bis zum 5. Juli 2001 nahm er an dem Kontaktstudiengang Betreuerqualifikation an der Fachhochschule Hamburg teil, den er mit Erfolg abschloss.

Auf jeweilige Anträge des Beteiligten zu 1. hat das Amtsgericht Vergütungen und Auslagen für die Betreuungstätigkeit des Vereinsbetreuers B

1. für die Zeit vom 22. November 2000 bis zum 8. Januar 2001 mit Beschluss vom 16. Januar 2001 (Bl. 164 d. A.) auf insgesamt 1.177,28 DM,