OLG Köln - Beschluß vom 25.08.1994
25 WF 43/94
Normen:
BGB § 1569 § 1570 § 1578 Abs. 1 S.1 ; SVG § 11 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 353

Übergangsgebührnisse eines Soldaten als unterhaltspfichtige Einkommen

OLG Köln, Beschluß vom 25.08.1994 - Aktenzeichen 25 WF 43/94

DRsp Nr. 1995/6611

Übergangsgebührnisse eines Soldaten als unterhaltspfichtige Einkommen

1. Übergangsgebührnisse, die ein Soldat auf Zeit nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr für einen bestimmten Zeitraum erhält, gehören grundsätzlich wie Arbeitseinkommen zu den unterhaltspflichtigen Einkünften.2. Veränderungen in den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten, die nach der Rechtskraft der Scheidung eintreten, sind dann für den Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten von Bedeutung, wenn sie alsbald nach der Ehescheidung eintreten und schon in der Ehe angelegt waren, so daß sie die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben.3. Bezieht ein ehemaliger Soldat auf Zeit der Bundeswehr sowohl Übergangsgebührnisse als auch Erwerbseinkommen, sind daher beide als Gesamteinkünfte unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, abzüglich eines Teils der Gesamteinkünfte, der bei fortbestehender Ehe zur Vermögensbildung verwendet worden wäre.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1570 § 1578 Abs. 1 S.1 ; SVG § 11 ;

Gründe:

I.