BayObLG - Beschluß vom 17.07.1996
3Z BR 101/96
Normen:
BGB § 1897 Abs.4;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 300
FamRZ 1997, 246
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 17892/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 704 XVII 2029/95

Übergehen des Wunsches des Betroffenen, seine Tochter zur Betreuerin zu bestellen

BayObLG, Beschluß vom 17.07.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 101/96

DRsp Nr. 1996/28582

Übergehen des Wunsches des Betroffenen, seine Tochter zur Betreuerin zu bestellen

»Der Vorschlag des Betreuten, seine Tochter zur Betreuerin zu bestellen, kann übergangen werden, wenn die konkrete Gefahr erheblicher Interessenkollisionen besteht.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs.4;

Gründe:

Mit Beschluß vom 11.8.1995 bestellte das Amtsgericht der Betroffenen Rechtsanwalt M. zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Fürsorge für die Heilbehandlung, Vermögenssorge, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Hiergegen legte die Betroffene Beschwerde ein. Mit Beschluß vom 30.1.1996 hob das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts bezüglich der Bestellung des Betreuers für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung auf (Ziff. I), änderte den Beschluß des Amtsgerichts insoweit ab, als es für die Aufgabenkreise Fürsorge für die Heilbehandlung und Organisation der ambulanten Versorgung die Tochter E.K. der Betroffenen zur Betreuerin bestellte (Ziff. II) und wies die Beschwerde im übrigen zurück (Ziff. III). Dagegen legte die Betroffene weitere Beschwerde ein, mit der sie in erster Linie die Aufhebung der Betreuung beantragt und sich ferner dagegen wendet, daß ihre Tochter nicht zur alleinigen Betreuerin bestellt wurde.