Mit Beschluß vom 11.8.1995 bestellte das Amtsgericht der Betroffenen Rechtsanwalt M. zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Fürsorge für die Heilbehandlung, Vermögenssorge, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Hiergegen legte die Betroffene Beschwerde ein. Mit Beschluß vom 30.1.1996 hob das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts bezüglich der Bestellung des Betreuers für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung auf (Ziff. I), änderte den Beschluß des Amtsgerichts insoweit ab, als es für die Aufgabenkreise Fürsorge für die Heilbehandlung und Organisation der ambulanten Versorgung die Tochter E.K. der Betroffenen zur Betreuerin bestellte (Ziff. II) und wies die Beschwerde im übrigen zurück (Ziff. III). Dagegen legte die Betroffene weitere Beschwerde ein, mit der sie in erster Linie die Aufhebung der Betreuung beantragt und sich ferner dagegen wendet, daß ihre Tochter nicht zur alleinigen Betreuerin bestellt wurde.
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