SchlHOLG - Beschluss vom 26.09.2000
3 W 17/00
Normen:
GrdstVG § 1 § 2 § 8 Nr. 2 § 31 Abs. 1 ; HöfeO § 2 § 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 91
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Lw 52/99

Überlassung des Hofes unter Abtrennung des Altenteilerhauses - unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung

SchlHOLG, Beschluss vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 3 W 17/00

DRsp Nr. 2001/6891

Überlassung des Hofes unter Abtrennung des Altenteilerhauses - unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung

Die Überlassung eines Hofes unter Abtrennung des Altenteilerhauses kommt regelmäßig einer unwirtschaftlichen Verkleinerung oder Aufteilung des Hofes gleich.

Normenkette:

GrdstVG § 1 § 2 § 8 Nr. 2 § 31 Abs. 1 ; HöfeO § 2 § 17 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Durch Vertrag vom 28. Dezember 1998 überließ der am 25. Mai 1942 Beteiligte zu 1) seinen im Grundbuch von eingetragenen Hof in Größe von 36,4764 ha, mit einem Wirtschafts- und Wohnungswert nach der Bewertung des Finanzamtes von 73.100,00 DM seinem jüngsten Sohn, dem am 30. August 1971 geborenen Beteiligten zu 2), der den Hof seit dem 1. Juli 1998 bewirtschaftet und die Hofstelle bewohnt.