Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig; sie hat einen Teilerfolg.
1.Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich des Nachteils zu, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie im Steuerjahr 1994
- den von ihr bis Februar 1994 bezogenen Unterhalt von 1345,00 DM zu versteuern hatte;
- keinen Kinderfreibetrag und
- keinen Haushaltsfreibetrag
steuerlich geltend machen konnte.
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