OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.02.1997
16 WF 20/97
Normen:
BGB § 242 ; EStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 172
Vorinstanzen:
AG Tettnang, vom 12.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 438/96

Überlassung von Kinderfreibeträgen oder dem Haushaltsfreibetrag aus § 242 BGB abgeleitete Obliegenheit für beide Ehegatten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.1997 - Aktenzeichen 16 WF 20/97

DRsp Nr. 1998/7379

Überlassung von Kinderfreibeträgen oder dem Haushaltsfreibetrag aus § 242 BGB abgeleitete Obliegenheit für beide Ehegatten

1. Ähnlich den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zu dem Anspruch auf Unterzeichnung der Anlage U zur Einkommensteuererklärung entwickelt hat, trifft auch bei der Frage der Überlassung von Kinderfreibeträgen oder dem Haushaltsfreibetrag die Ehegatten eine aus § 242 BGB abgeleitete Obliegenheit, sich wechselseitig den weg zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen zu ebnen, solange und soweit das für den anderen Ehegatten keine Nachteile nach sich zieht. Etwaige Nachteile hat der begünstigte Ehegatte auszugleichen.2. Auf den Anspruch auf Ausgleich der Nachteile ist dasjenige anzurechnen, was der steuerlich benachteiligte Ehegatte in diesem Zusammenhang bereits erhalten hat (hier: der dem steuerlich Begünstigten zustehende Kindergeldanteil).

Normenkette:

BGB § 242 ; EStG § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig; sie hat einen Teilerfolg.

1.Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich des Nachteils zu, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie im Steuerjahr 1994

- den von ihr bis Februar 1994 bezogenen Unterhalt von 1345,00 DM zu versteuern hatte;

- keinen Kinderfreibetrag und

- keinen Haushaltsfreibetrag

steuerlich geltend machen konnte.