OLG Brandenburg - Urteil vom 23.07.2009
9 UF 61/08
Normen:
SGB XII § 35; SGB XII § 35 Abs. 2; SGB XII § 42; SGB XII § 94; SGB XII § 94 Abs. 1 Satz 1; SGB XII § 94 Abs. 2; ZPO § 9; ZPO § 128 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 511; ZPO § 511 Abs. 2 Ziff. 1; ZPO § 517; ZPO § 519; ZPO § 520; BGB §§ 1601 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 302
FuR 2009, 625
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 51/06

Überleitung der Unterhaltsansprüche eines volljährigen behinderten Kindes gegen die Eltern auf den Träger der Sozialhilfe

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 9 UF 61/08

DRsp Nr. 2009/20251

Überleitung der Unterhaltsansprüche eines volljährigen behinderten Kindes gegen die Eltern auf den Träger der Sozialhilfe

Die Überleitung eines Anspruchs auf Verwandtenunterhalt gegenüber den Eltern einer volljährigen behinderten Person setzt voraus, dass durch die öffentliche Hilfe nicht nur der Bedarf im Sinne des Sozialhilferechts gedeckt wird, sondern dass überhaupt ein vom Leistungsträger zu deckender zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht. Der sozialhilferechtliche Anspruch begrenzt den Anspruchsübergang dagegen lediglich in der Höhe, weil Sozialhilfe und bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht unterschiedliche Ausgangspunkte haben.

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 30. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus (53 F 51/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, ab Januar 2006 an die Beklagte Unterhalt für ihre Tochter C... J... in Höhe von weiteren 20,00 € monatlich zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird sowohl für das Berufungsverfahren wie auch in Abänderung der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung in der angegriffenen Entscheidung für das Verfahren I. Instanz auf 880,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 35; SGB XII § 35 Abs. 2;