Auf die Berufung der Kläger wird das am 30. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus (53 F 51/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, ab Januar 2006 an die Beklagte Unterhalt für ihre Tochter C... J... in Höhe von weiteren 20,00 € monatlich zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird sowohl für das Berufungsverfahren wie auch in Abänderung der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung in der angegriffenen Entscheidung für das Verfahren I. Instanz auf 880,00 € festgesetzt.
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