OLG München - Beschluss vom 28.05.2009
31 Wx 43/09
Normen:
PStG § 47; PStG § 48; DA § 49; NamÜbK § 2; NamÜbK § 3;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 75
OLGReport-München 2009, 540
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 20163/08
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen III 71/08

Übernahme der in einem griechischen Ausweis enthaltenen Schreibweise des Namens in den deutschen Personenstandseintrag

OLG München, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 31 Wx 43/09

DRsp Nr. 2009/15639

Übernahme der in einem griechischen Ausweis enthaltenen Schreibweise des Namens in den deutschen Personenstandseintrag

1. Die in einem aktuellen griechischen Personalausweis oder Reisepass enthaltene Schreibweise des Namens in lateinischen Schriftzeichen ist buchstabengetreu in einen deutschen Personenstandseintrag zu übernehmen (§ 2 NamÜbK), für die Anwendung von § 3 NamÜbK ist kein Raum. 2. Auch die Berichtigung eines bereits berichtigten Namenseintrags kann in diesem Zusammenhang in Betracht kommen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 12. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

PStG § 47; PStG § 48; DA § 49; NamÜbK § 2; NamÜbK § 3;

Gründe: