Der Lebensgefährte der Beklagten, der Zeuge K., betrieb als Einzelkaufmann seit 1990 einen Getränkegroßhandel, der unter dem Namen der Beklagten firmierte. Diese war dort als Angestellte für einen monatlichen Nettolohn von 2.533 DM beschäftigt; sie bestellte die Waren und betreute die Kunden.
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