BGH - Urteil vom 23.01.1997
IX ZR 55/96
Normen:
BGB §§ 765, 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 543
DB 1997, 623
DRsp I(111)232b-c
DRsp I(138)779e
DStR 1997, 423
EzFamR BGB § 765 Nr. 5
EzFamR aktuell 1997, 140
FamRZ 1997, 481
KTS 1997, 278
MDR 1997, 358
NJW 1997, 1005
WM 1997, 465
ZIP 1997, 409
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Übernahme einer Bürgschaft durch den nichtehelichen Lebenspartner des Hauptschuldners

BGH, Urteil vom 23.01.1997 - Aktenzeichen IX ZR 55/96

DRsp Nr. 1997/2636

Übernahme einer Bürgschaft durch den nichtehelichen Lebenspartner des Hauptschuldners

»a) Die Rechtsprechung zur Bürgschaft finanziell überforderter Ehegatten findet in der Regel entsprechende Anwendung, wenn Hauptschuldner und Bürge durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft verbunden sind. b) Hat die Bank in berechtigter Wahrnehmung ihrer Interessen mit dazu beigetragen, daß der Partner die Bürgschaft aufgrund der Lebensgemeinschaft mit dem Hauptschuldner erteilt hat, begründet dies allein noch nicht den Vorwurf eines sittlich anstößigen Handelns.«

Normenkette:

BGB §§ 765, 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Lebensgefährte der Beklagten, der Zeuge K., betrieb als Einzelkaufmann seit 1990 einen Getränkegroßhandel, der unter dem Namen der Beklagten firmierte. Diese war dort als Angestellte für einen monatlichen Nettolohn von 2.533 DM beschäftigt; sie bestellte die Waren und betreute die Kunden.