BVerwG - Urteil vom 13.03.2003
5 C 2.02
Normen:
BSHG § 15 ;
Fundstellen:
FEVS 54, 490
FamRZ 2003, 1553
NJW 2003, 3146
NVwZ 2004, 1007
ZEV 2003, 472
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LB 2922/01
VG Braunschweig, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 142/00

Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe; Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten als Voraussetzung des Anspruchs auf Kostenübernahme

BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 5 C 2.02

DRsp Nr. 2003/9030

Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe; Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten als Voraussetzung des Anspruchs auf Kostenübernahme

»1. Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (wie BVerwGE 105, 51 >54< und BVerwGE 114, 57 >58<). 2. Wer die Durchführung der Bestattung aus dem Gefühl sittlicher Verpflichtung, aber ohne Rechtspflicht übernimmt, ist nicht "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG (im Anschluss an BVerwGE 116, 287).«

Normenkette:

BSHG § 15 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Bestattungskosten durch den Beklagten.

Am 27. Dezember 1999 verstarb die 1908 geborene Frau L. B., welche die zweite Ehefrau des Vaters des Ehemannes der Klägerin gewesen war; weder die Klägerin noch ihr Ehemann waren mit ihr verwandt. Frau B. hatte vom Beklagten seit 1990 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten und stand seit 1999 unter Betreuung. Den Antrag der Klägerin, als Kosten der Bestattung u.a. die Kosten für das von der Klägerin beauftragte Bestattungsunternehmen (712,40 DM) sowie die Beisetzungsgebühren (505,00 DM) zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab, weil die Klägerin nicht "Verpflichtete" im Sinne des § 15 BSHG gewesen sei (Bescheid vom 22. März 2000).