Vorliegend wurde der Privatschulbesuch allein durch die sorgeberechtigte Mutter bestimmt. Zum Inhalt des Erziehungsrechtes zählt neben der Bestimmung des Bildungsweges auch die Auswahl der weiterführenden Schulen. Für eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahmen des Inhabers der Sorgerechts besteht im Unterhaltsrechtsstreit kein Raum.
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