Streitig ist, ob Zahlungen der Kläger für Schulden ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2005 als Pensionär und Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit sowie sonstige Einkünfte. Beide Kläger erzielen außerdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2005 machten die Kläger die Zahlung von Umsatzsteuerschulden für ihre Tochter, Frau S. W., in Höhe von 22.782,- EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Übernahme der Steuerschulden der Tochter lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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