OLG Celle - Beschluss vom 09.04.2020
10 UF 16/20
Normen:
FamFG § 87;
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 618 F 264/20

Überprüfung angeordneter Vollstreckungsmaßnahmen

OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2020 - Aktenzeichen 10 UF 16/20

DRsp Nr. 2020/6050

Überprüfung angeordneter Vollstreckungsmaßnahmen

Die sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG eröffnet lediglich die Überprüfung der vom Amtsgericht angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen. Zur Einheitlichkeit des zunächst mündlich, dann schriftlich bekannt gegebenen Beschlusses (§ 41 FamFG). (vgl. auch die weiteren in dieser Sache bereits veröffentlichten Senatsentscheidungen in den Verfahren 10 UF 270/19, 10 UF 10/20 und 10 WF 186/19)

Die Gehörsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluß vom 28. Januar 2020 wird auf ihre Kosten als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluß vom 28. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 87;

Gründe:

I.