OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.07.2003
7 UF 954/03
Normen:
HKiEntÜ Art. 13 S. 1 b ; HKiEntÜ Art. 13 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2003, 358
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 4652/02

Überprüfung der Auswirkungen der Trennung der Kinder von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nach dem HKiEntÜ

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.07.2003 - Aktenzeichen 7 UF 954/03

DRsp Nr. 2003/10968

Überprüfung der Auswirkungen der Trennung der Kinder von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nach dem HKiEntÜ

»1. Ist im Beschwerdeverfahren nach dem HKiEntÜ über eine erstinstanzliche Entscheidung zu befinden, die die Rückgabe der Kinder an den Antragsteller anordnet und die zu deren Vollstreckung im Wege der Gewaltanwendung erforderliche besondere Verfügung nach § 33 II S. 1 FGG enthält, sind auf einen entsprechenden Einwand die Auswirkungen der Trennung der Kinder von der Antragsgegnerin als mögliche Grundlage für einen schwerwiegenden seelischen Schaden i.S. des Art. 13 S. 1 b) HKiEntÜ auch dann zu überprüfen, wenn die Antragsgegnerin im Verfahren ihre Bereitschaft zur Rückkehr mit den Kindern in das gemeinsame Herkunftsland (hier: USA) erklärt hat. 2. Zu möglichen Kriterien im Rahmen der Prüfung, ob ein sich der Rückgabe an den Antragsteller widersetzendes neunjähriges Kind eine Reife erreicht hat, die eine Beachtung seines Willens nach Art. 13 S. 2 HKiEntÜ angebracht erscheinen läßt.«

Normenkette:

HKiEntÜ Art. 13 S. 1 b ; HKiEntÜ Art. 13 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller, der die 'US-amerikanische Staatsbürgerschaft hat, und die Antragsgegnerin, die deutsche Staatsbürgerin ist, haben am 9.6.1988 in Deutschland geheiratet. Dort wurden die beiden Kinder am 1994 und am 1997 geboren.