BGH - Beschluss vom 18.10.2017
XII ZB 222/17
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1; FamFG § 295 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 78
FamRZ 2018, 55
FuR 2018, 108
NJW-RR 2017, 1473
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 XVII 852/14
LG Hanau, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 270/16

Überprüfung der Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit bei Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung durch das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren; Verlängerung der Bestellung eines Betreuers; Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung

BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen XII ZB 222/17

DRsp Nr. 2017/15890

Überprüfung der Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit bei Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung durch das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren; Verlängerung der Bestellung eines Betreuers; Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung

BGB § 1896 Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 16/17 - [...]).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 6. April 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1; FamFG § 295 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896;

Gründe

I.