BGH - Beschluss vom 30.08.2017
XII ZB 16/17
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1; BGB § 1896;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 27
FamRZ 2017, 1866
FuR 2017, 690
JZ 2017, 771
JZ 2017, 776
MDR 2017, 1441
NJW-RR 2017, 1281
NotBZ 2018, 106
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 400 XVII 241/16
LG Dresden, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 616/16

Überprüfung der Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit durch das Gericht nach dessen Beurteilung der Anordnung der Betreuung als rechtmäßig; Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit einer weiteren Sachentscheidung des Beschwerdegerichts oder einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht; Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht; Bestellung eines Berufsbetreuers

BGH, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen XII ZB 16/17

DRsp Nr. 2017/13968

Überprüfung der Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit durch das Gericht nach dessen Beurteilung der Anordnung der Betreuung als rechtmäßig; Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit einer weiteren Sachentscheidung des Beschwerdegerichts oder einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht; Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht; Bestellung eines Berufsbetreuers

BGB § 1896 a) Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Nur wenn im Beschwerdeverfahren durch bloße Aufhebung der angegriffenen Entscheidung abschließend über das Verfahren entschieden werden kann, etwa weil hierdurch die Anhängigkeit des Verfahrens endet, ist eine weitere Sachentscheidung des Beschwerdegerichts oder eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht entbehrlich.b) Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 und vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15 - FamRZ 2016, 704).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 9. Dezember 2016 aufgehoben.