OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.09.2018
4 WF 29/18
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2 S. 3; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b;
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 716/13

Überprüfung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen Wegfalls des Erwerbstätigenfreibetrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.09.2018 - Aktenzeichen 4 WF 29/18

DRsp Nr. 2019/4531

Überprüfung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen Wegfalls des Erwerbstätigenfreibetrages

Orientierungssätze: Zu den abzugsfähigen Belastungen im Sinne des § 120a Abs. 2 S. 3 ZPO, deren Wegfall eine Abänderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung begründen kann, zählt auch der Erwerbstätigenfreibetrags nach§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b) ZPO. Fällt er weg, ist zu prüfen, ob die damit gewöhnlich einher gehende Verringerung des Einkommens im Ergebnis zu einer wesentlichen Änderung der für die Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führt. Eine wesentliche Änderung ist dabei stets dann anzunehmen, wenn ein Beteiligter, dem bisher ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt war, nun in Folge der Einkommensänderungen zur Zahlung von Monatsraten im Stande ist

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde abgeändert und um folgenden Satz ergänzt:

Die Ratenzahlungspflicht ist befristet bis zum 31.12.2017.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 2 S. 3; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b;

Gründe

I.