OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2015
10 WF 91/15
Normen:
FamFG § 243;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 447/14

Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen 10 WF 91/15

DRsp Nr. 2016/8521

Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht

1. Ob eine nach § 243 FamFG vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden darf oder ob dem Beschwerdegericht als zweiter Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt, kann dahinstehen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt und daher ermessensfehlerhaft entschieden hat. 2. Dem Gesichtspunkt der Verfahrensveranlassung kann bei der Billigkeitsabwägung auch dann Bedeutung zukommen, wenn ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. §§ 243 Satz 2 Nr. 4 FamFG, 93 ZPO nicht gegeben ist.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu einem Drittel und dem Antragsgegner zu zwei Dritteln auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.711 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 243;

Gründe: