OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.08.2012
1 WF 164/12
Normen:
FamFG § 81; VersAusglG § 33;
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 212/11

Überprüfung der im Verfahren nach § 33 VersAusglG getroffenen Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 1 WF 164/12

DRsp Nr. 2013/5734

Überprüfung der im Verfahren nach § 33 VersAusglG getroffenen Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz

1. Im Falle einer Anfechtung einer nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffenden Kostenentscheidung nach § 81 FamFG ist die Überprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht eingeschränkt, weshalb es lediglich prüfen darf, ob das Gesetz eine Ermessensausübung eröffnet und ob das Familiengericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat. 2. In Verfahren nach § 33 VersAusglG wird es in der Regel der Billigkeit entsprechen, dass jeder Ehegatte seine Kosten selbst trägt, weil die Aussetzung der Kürzung im Regelfall den Interessen beider dient. Dies ist ausnahmsweise anders, wenn der Antragsteller infolge einer Abfindung keinen laufenden Unterhalt mehr schuldet und ihm die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung auf Dauer allein zugute kommt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 850 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81; VersAusglG § 33;

Gründe: