OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.01.2017
1 WF 182/16
Normen:
FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRB 2017, 306
FamRZ 2017, 1415
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 100/16

Überprüfung der Kostenentscheidung des Familiengerichts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren durch das Beschwerdegericht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.01.2017 - Aktenzeichen 1 WF 182/16

DRsp Nr. 2017/2740

Überprüfung der Kostenentscheidung des Familiengerichts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren durch das Beschwerdegericht

Orientierungssätze: 1. Ermessensentscheidungen des Familiengerichts unterliegen in vollem Umfang der Nachprüfung des Beschwerdegerichts. 2. Hatte der Vater vor Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft, so kann es, vorbehaltlich der weiteren Umstände des Einzelfalles, der Billigkeit entsprechen, eine anteilige, d.h. hälftige Kostenverteilung zwischen den beteiligten Eltern vorzunehmen.

Tenor

Der Beschluss wird hinsichtlich seines Ausspruchs zur Kostentragungspflicht abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 387 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81;

Gründe

I.

In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage der Kostentragungspflicht bezüglich eines erstinstanzlich geführten Vaterschaftsfeststellungsverfahrens.