Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Dorsten vom 27.8.2012 abgeändert.
Der Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller nach einem Gegenstandswert von " bis 900,00 €" auferlegt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
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