OLG Hamm - Beschluss vom 05.11.2012
II-2 WF 179/12
Normen:
FamFG § 243;
Fundstellen:
FamFR 2013, 41
FamRZ 2013, 1060
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 107/12

Überprüfung der Kostenentscheidung in Unterhaltssachen durch die Beschwerdeinstanz

OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2012 - Aktenzeichen II-2 WF 179/12

DRsp Nr. 2012/23610

Überprüfung der Kostenentscheidung in Unterhaltssachen durch die Beschwerdeinstanz

Die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung in Unterhaltssachen nach § 243 FamFG im Beschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Dorsten vom 27.8.2012 abgeändert.

Der Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller nach einem Gegenstandswert von " bis 900,00 €" auferlegt.

Normenkette:

FamFG § 243;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.