OLG München - Beschluß vom 18.08.1992
12 WF 932/92
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 §§ 176 178 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 580
OLGReport-München 1993, 42
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 671/91

Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO nach Rechtskraft der Entscheidung

OLG München, Beschluß vom 18.08.1992 - Aktenzeichen 12 WF 932/92

DRsp Nr. 1998/14870

Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO nach Rechtskraft der Entscheidung

»1. Soweit nach Rechtskraft der Entscheidung im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO erfolgt, ist die Aufforderung unmittelbar an die Partei und nicht mehr an ihren früheren Prozeßbevollmächtigten zu senden.2. Die Abgabe der angeforderten Erklärung kann in diesem Falle im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren auch nach Ablauf einer gesetzten Frist noch nachgeholt werden.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 §§ 176 178 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin (§§ 11 Abs. 2 RPflG, § 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO) erweist sich als zum Teil begründet. Die der Klägerin bewilligte Prozeßkostenhilfe ist vom Amtsgericht zu Unrecht in voller Höhe aufgehoben worden.

I.