Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO nach Rechtskraft der Entscheidung
OLG München, Beschluß vom 18.08.1992 - Aktenzeichen 12 WF 932/92
DRsp Nr. 1998/14870
Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4ZPO nach Rechtskraft der Entscheidung
»1. Soweit nach Rechtskraft der Entscheidung im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4ZPO erfolgt, ist die Aufforderung unmittelbar an die Partei und nicht mehr an ihren früheren Prozeßbevollmächtigten zu senden.2. Die Abgabe der angeforderten Erklärung kann in diesem Falle im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren auch nach Ablauf einer gesetzten Frist noch nachgeholt werden.«
Die zulässige Beschwerde der Klägerin (§§ 11 Abs. 2RPflG, § 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO) erweist sich als zum Teil begründet. Die der Klägerin bewilligte Prozeßkostenhilfe ist vom Amtsgericht zu Unrecht in voller Höhe aufgehoben worden.
I.
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