OLG Karlsruhe - Beschluß vom 25.08.1994
2 WF 216/93
Normen:
ZPO § 114 S. 2 § 115 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 370
FamRZ 1994, 1533
Justiz 1995, 445
SGb 1995, 207

Überprüfung der Ratenzahlungspflicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bei gestiegenen Lebenshaltungskosten

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25.08.1994 - Aktenzeichen 2 WF 216/93

DRsp Nr. 1995/4479

Überprüfung der Ratenzahlungspflicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bei gestiegenen Lebenshaltungskosten

»1. Der Diskrepanz zwischen der Steigerung der Lebenshaltungskosten seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.4.1988 und der weiterhin unveränderten Fortgeltung der Prozeßkostenhilfetabelle ist in verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13.6.1980 dadurch Rechnung zu tragen, daß für die Beurteilung der Frage, ob und in welcher Höhe ab 1.10.1994 Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen sind, von dem bereinigten Nettoeinkommen 20% als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 ZPO abzusetzen sind.2. Im Hinblick auf einen gestiegenen Mietanteil am verfügbaren Einkommen wird der 20% des bereinigten Nettoeinkommens - nach Abzug aller Ausgaben und Belastungen - übersteigende Mietanteil (Grenze bisher 18%) als besondere Belastung berücksichtigt.«

Normenkette:

ZPO § 114 S. 2 § 115 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe: