I.
Der Beklagte war in der Zeit vom 16.07.2001 bis zum 14.02.2003 Betreuer der Klägerin. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Kappeln vom 16.07.2001 (Anlage K 1) umfasste sein Aufgabenkreis u. a. die Vermögenssorge; für diesen Bereich war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
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