SchlHOLG - Beschluss vom 01.12.2005
2 W 197/05
Normen:
BGB § 1839 § 1890 § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 574
OLGReport-Schleswig 2006, 133
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 12/05

Überprüfung der Rechenschaftslegung des Betreuers - ergänzendes Auskunftsverlangen des Betreuten

SchlHOLG, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 2 W 197/05

DRsp Nr. 2006/979

Überprüfung der Rechenschaftslegung des Betreuers - ergänzendes Auskunftsverlangen des Betreuten

»1. Ob ein Betreuer seine Pflicht zur Rechenschaftslegung materiell erfüllt hat, kann allein das Prozessgericht im Rahmen eines Klageverfahrens entscheiden. Das Vormundschaftsgericht kann lediglich die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen und den Betreuer hinzu mit Zwangsmitteln anhalten. 2. Hat der Betreuer zwecks Erfüllung des Rechenschaftsanspruchs auf die Betreuungsakte Bezug genommen, so hindert dies den Betreuten nicht, ergänzend Auskunft zur sachlichen Rechtfertigung von bestimmten Vermögensdispositionen zu verlangen.«

Normenkette:

BGB § 1839 § 1890 § 1908i Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte war in der Zeit vom 16.07.2001 bis zum 14.02.2003 Betreuer der Klägerin. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Kappeln vom 16.07.2001 (Anlage K 1) umfasste sein Aufgabenkreis u. a. die Vermögenssorge; für diesen Bereich war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.