OLG Köln - Beschluß vom 16.07.1997
16 WX 190/97
Normen:
AuslG § 103 Abs. 3 ; FEVG §§ 3, 7 ; FGG §§ 27, 29 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 35
JMBl NRW 1997, 237
NJW 1998, 462

Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung auch nach Beendigung der Maßnahme

OLG Köln, Beschluß vom 16.07.1997 - Aktenzeichen 16 WX 190/97

DRsp Nr. 1997/9480

Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung auch nach Beendigung der Maßnahme

»Auch nach Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme besteht ein Rechtschutzinteresse des Betroffenen, die Berechtigung der Maßnahme sachlich überprüfen zu lassen. Der Senat gibt seine bisherige gegenteilige Auffassung, die im Einklang mit der einhelligen Ansicht der Rechtsprechung stand (B GH, NJW 1990, 1418 m.w.N.) angesichts der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19.6.1997 - 2 BvR 941/91 - und 26.6.1997 - 2 BvR 126/91 - auf.«

Normenkette:

AuslG § 103 Abs. 3 ; FEVG §§ 3, 7 ; FGG §§ 27, 29 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässig.